I Vertragsabschluss
- Mit der Buchung / Bestellung bietet der Kunde der Fa. Optima-Tours GmbH (Optima) den Abschluss eines Beförderungsvertrages für Leistungen nach III.1 an.
- Die Buchung / Bestellung ist auf folgenden Wegen möglich:
- Bevorzugt elektronisch über das OT-Buchungssystem (www.optimatours.de/booking) oder
- schriftlich über den ausgefüllten und Optima per E-Mail oder Post zugeleiteten Bestellschein. Der "Bestellschein" steht auf der Homepage (www.optimatours.de/downloads) zum Download bereit oder
- persönlich bei den Optima Kundenbetreuern in München (Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr)
- Die Buchung / Bestellung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer.
- Der Vertrag kommt mit der Zustellung der Buchungsbestätigung (bzw. des Tickets) durch Optima zustande, die unverzüglich nach Bearbeitung der Buchungsanfrage und erfolgtem Zahlungseingang dem Kunden vom OT-Buchungssystem direkt, per E-Mail oder per Post übersandt wird.
II Zahlungen
- Bei Buchungen über das elektronische OT-Buchungssystem werden zwei Zahlungsmöglichkeiten angeboten: Kreditkarte oder Vorkasse
- Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig. Es werden folgende Kreditkarten akzeptiert: Visa und Mastercard Am Ende der Transaktion erhält der Kunde sofort eine Bestätigung und sein Ticket vom System, außerdem wird ihm eine Bestätigungs-E-Mail zugesandt.
- Bei Bezahlung per Vorkasse nimmt der Kunde zunächst eine Reservierung vor. Am Ende des Buchungsvorgangs erhält der Kunde eine Reservierungsbestätigung und muss den gesamten Rechnungsbetrag innerhalb von sieben (7) Kalendertagen auf ein Konto von Optima überweisen. Wenn ein Zahlungseingang innerhalb dieser Frist erfolgt, wird die Reservierung bestätigt und das Ticket dem Kunden per E-Mail zugesandt. Reservierungen, die innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nicht bezahlt werden, werden vom System automatisch gelöscht. Diese Zahlungsart ist nur für registrierte und im System angemeldete Kunden möglich.
- Erfolgt eine Buchung über den Bestellschein wird dem Kunden nach Bearbeitung der Buchungsanfrage durch Optima eine Rechnung zugesendet. Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen auf ein Konto von Optima zu überweisen. Wenn ein Zahlungseingang innerhalb dieser Frist erfolgt, wird die Reservierung bestätigt und das Ticket dem Kunden per E-Mail oder per Post zugesandt.
- Bei persönlichen Buchungen direkt bei Optima Kundenbetreuern in München ist eine Zahlung in Bar, per EC-Karte oder auf Rechnung möglich. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Bei Barzahlung oder Zahlung mit EC-Karte wird das Ticket direkt ausgehändigt. Bei einer Reservierung mit Rechnung wird wie unter II.4 verfahren.
- Die Zahlung kann auf eines der untenstehenden Bankkonten getätigt werden.
Postbank
IBAN: DE86 7001 0080 0384 7698 05
BIC: PBNKDEFF
Münchener Bank
IBAN: DE24 7019 0000 0001 3655 76
BIC: GENODEF1M01
Stadtsparkasse München
IBAN: DE08 7015 0000 1004 1423 76
BIC: SSKMDEMMXXX
III Leistungen
- Der Umfang der vereinbarten Leistungen und Pflichten ergibt sich aus den Angaben auf der Homepage, sowie den Angaben in der Fahrtanmeldung und der Bestätigung. Darüber hinausgehende Nebenabreden bzw. Sonderwünsche bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
- Optima behält sich das Recht vor, aus berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Homepageangaben vorzunehmen, über die der Kunde auf der Homepage informiert wird.
IV Buchung von Schlaf- und Liegewagenabteilen
In den Optima Express Zügen werden zwei verschiedene Wagentypen eingesetzt. Schlafwagen und Liegewagen. Bilder und genauere Beschreibungen sind auf der Optima Homepage zu finden.
- Schlafwagen sind klimatisierte Personenwagen 1. Klasse mit bis zu 3 Schlafbetten sowie einem eigenen Waschbecken je Abteil. Eine Buchung ist für bis zu 2 Erwachsene und 1 Kind möglich. Schlafwagenabteile sind nur abteilweise und nicht platzweise buchbar.
-
Liegewagen sind nicht klimatisierte Personenwagen 2. Klasse mit bis zu 6 Liegen. Eine Buchung ist für bis zu 6 Personen möglich. Liegewagenabteile können sowohl abteilweise als auch platzweise gebucht werden.
- Platzweise Buchung: Bucht ein Kunde einen Einzelplatz in einem Liegewagenabteil, muss er sich das Abteil mit bis zu drei fremden Personen, unabhängig vom Geschlecht, teilen.
- Abteilweise Buchung: Bucht ein Kunde ein eigenes Abteil, muss er sich das Abteil nicht mit fremden Personen teilen. Dafür fallen allerdings Mehrkosten an, da er für die zusätzlichen, nicht belegten Plätze im Abteil aufkommen muss.
- Für Familien stehen je Liegewagen 2 Komfortabteile zur Verfügung, die über etwas mehr Platz als die normalen Abteile verfügen.
V Leistungs-, Preisänderungen
- Die Angaben über Strecken, Fahrzeiten sowie Verlade-/ Entladestationen wurden nach sorgfältiger Planung festgelegt. Änderungen und Abweichungen einzelner Fahrleistungen / Pflichten vom vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind möglich, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen.
- Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtbeginn mehr als 4 Monate, behält sich Optima vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Fahrpreis auswirkt.
- Im Falle einer nachträglichen Änderung des Fahrpreises hat Optima den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch bis 21 Tage vor Fahrtbeginn hiervon in Kenntnis zu setzen. Preisänderungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
- Bei Preisänderungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung/Pflicht ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Information durch Optima gegenüber dieser geltend zu machen.
VI Rücktritt des Kunden
- Der Kunde kann jederzeit vor Fahrtbeginn nach von der Fahrt zurücktreten.
- Maßgeblich für die Stornierung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Optima. Bei Buchungen über das OT-Buchungssystem kann der Kunde selbständig eine Stornierung über sein Konto vornehmen. Alternativ kann eine Stornierung auch schriftlich per E-Mail an info@optimatours.de oder per Post bei Optima eingereicht werden. Mündliche Stornierungen werden nicht akzeptiert.
- Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.
- Tritt der Kunde vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, so kann Optima einen angemessenen pauschalen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser beträgt bei Rücktritt vor Fahrtbeginn:
bis zu 3 Wochen | 50-EUR |
bis zu 2 Wochen | 25% |
bis zu 1 Woche | 40% |
kürzer als eine Woche | 80% |
bei Nichteintritt der Fahrt | 100% |
* der anteiligen, auf die stornierten Personen und Fahrzeuge entfallende Teilfahrtpreise.
Ein Nichtantritt der Fahrt nach erfolgreichem Check-in am Verladeterminal in Villach oder Edirne oder eine Ankunft am Verladeterminal in Villach oder Edirne nach Verladeschluss führt ebenfalls zu Stornogebühren in Höhe von 100%.
- Optima und dem Kunden steht das Recht zu, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
- Im Falle einer Stornierung einer Reservierung mit Rabatt (Frühbucher-Rabatt, Schnellbucher Rabatt etc.), beträgt die Stornogebühr grundsätzlich 100 % des Ticketpreises.
VII Umbuchungen
- Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen der gebuchten Leistungen/Pflichten oder Umbuchungen, wird bis zum 30. Tag vor Fahrtbeginn eine Umbuchungsgebühr von € 25,00 erhoben. Bei Buchungen über das OT-Buchungssystem kann der Kunde selbständig eine Umbuchung über sein Konto vornehmen. Alternativ kann eine Umbuchung auch schriftlich per E-Mail an info@optimatours.de oder per Post bei Optima eingereicht werden. Mündliche Umbuchungen werden nicht akzeptiert.
- Spätere Umbuchungen können nur als Rücktritt vom Beförderungsvertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt werden.
VIII Ersatzreisender
Der Kunde kann sich bis zum Fahrtbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
IX Rücktritt oder Kündigung durch Optima
Optima kann in folgenden Fällen vor Antritt der Fahrt vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder diesen nach Antritt der Fahrt kündigen:
- Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch einen Dienstleister vom Optima (z.B. Zug- oder Terminalpersonal) die Durchführung der Fahrt oder seine Mitreisenden beeinträchtigt oder nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig oder pflichtwidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, unter Umständen das sofortige Verlassen der Optima Geschäftsräume oder Reisemittel, gerechtfertigt ist.
- Bis 2 Wochen vor Fahrtantritt bei Nichterreichen der Mindestzahl von 25 PKW pro Autoreisezug.
X Außergewöhnliche Umstände
- Wird die Fahrt bei Vertragsabschluss durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks, Kriegshandlungen, Krisen oder behördliche Anordnungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Parteien den Beförderungsvertrag kündigen.
- Für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Fahrleistungen kann Optima eine angemessene Entschädigung verlangen.
XI Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
- Wird eine Beförderungsleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Optima kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Der Kunde kann eine Minderung des Fahrtpreises verlangen, falls Beförderungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Eine außerhalb des Verschuldens von Optima liegende Verspätung im Reiseablauf (z.B. kurzfristige Baumaßnahmen und damit verbundene Umleitungen) stellt keine vertragliche Minderleistung dar (siehe XII).
- Wird eine Fahrt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Optima innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Beförderungsvertrag kündigen. Die Schriftform ist dafür erforderlich.
- Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Fahrt infolge eines Mangels aus wichtigem, Optima erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Optima verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, schuldet der Kunde Optima den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Fahrtpreises.
XII Haftung von Optima
Optima haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Fahrtvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie für das Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
XIII Beschränkung der Haftung
- Optima haftet – mit Ausnahmen bei Körperschäden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eigene oder Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Optima haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen/Pflichten, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern dies in der Ausschreibung gekennzeichnet ist.
- Bei unvorhersehbaren Ereignissen höher Gewalt (Krieg, Krisen, Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördlichen Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus u.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegenüber Optima ausgeschlossen. Die vom Kunden im Fahrzeug als auch im Abteil mitgeführten Gegenstände werden auf eigenes Risiko des Kunden befördert.
- Da es sich bei der Fahrt mit dem Optima Express Zug zwischen Villach (Österreich) und Edirne (Türkei) um eine grenzüberschreitende Fahrt mit Zielbahnhof bzw. Startbahnhof in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU handelt, findet die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei Verspätungen des Optima Express Zuges keine Anwendung. Für grenzüberschreitende Fahrten gilt ansonsten grundsätzlich das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) sowie die im dazugehörigen Anhang A geregelten Einheitlichen Rechtsvorschriften (ER CIV) in der revidierten Fassung von 1999. Dort ist geregelt, dass bei Verspätungen keine Verspätungskompensation zu leisten ist.
- Der Kunde haftet, vorbehaltlich der XIII.1, für die Schäden, die ihm selbst, der Eisenbahn, Optima oder Dritten dadurch entstehen, dass er die in den Allgemeinen Reiseinformationen und Hinweisen aufgeführten Obliegenheiten, insbesondere die Einhaltung der Verlademaße, des Rauchverbotes sowie das Verbot zur Nutzung ausgewählter elektrischer Geräte in den Schlaf- und Liegewagen, nicht beachtet.
- Der Kunde haftet für die Kosten, die durch sein Verschulden (z.B. Öffnen der Waggons, weil wichtige Gegenstände im Fahrzeug vergessen wurden) entstehen.
- Der Kunde haftet für die Schäden, die durch unterlassene , fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Bestellschein entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.
XIV Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, den in den Allgemeinen Reiseinformationen und Hinweisen aufgeführten Obliegenheiten nachzukommen. Besonders hervorzuheben sind:
- Die Verladezeiten.
Spätestens drei Stunden vor der Abfahrt des Zuges müssen die Fahrzeuge zur Zollabfertigung und Verladung am Verladeterminal bereitstehen. Verladeschluss ist zwei Stunden vor Zugabfahrt. Danach können weder Reisende noch Fahrzeuge zur Beförderung angenommen werden. -
Die Maße und Bestimmungen für die Beförderung von Fahrzeugen.
- Dies gilt vor allem für die Einhaltung der erforderlichen maximalen Fahrzeugmaße, insbesondere der Bodenfreiheit von 15 cm.
- Sollten die tatsächlichen Fahrzeugmaße von den in den Allgemeinen Reiseinformationen und Hinweisen genannten Maßen abweichen, ist die Beförderung des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich.
- Bei geringfügigen Maßüberschreitungen prüft Verladepersonal der Optima, ob eine Beförderung mit den abweichenden Fahrzeugmaßen möglich ist. Sollte dies der Fall sein und der Kunde sich einverstanden erklären, wird die Beförderung durchgeführt. Auf XIII Punkt 5 (Beschränkung der Haftung) wird hingewiesen.
-
Auf dem Transportwaggon sind die folgenden Vorgaben zwingend beim Transport von Fahrzeugen zu beachten:
- Das Fahrzeug darf nicht im Leerlauf abgestellt werden, ein Gang muss eingelegt sein bzw. bei Automatikgetrieben Stellung P gewählt werden.
- Die Handbremse muss angezogen und das Lenkrad eingerastet sein.
- Das Auto muss verriegelt sein, Wertgegenstände sollten nicht im Auto gelassen werden.
- Wenn das Auto mit einer Hebe-Senkanlage ausgerüstet ist, verpflichtet sich der Kunde vor Verladung des Autos, dies beim Optima Verladepersonal zu melden.
- Nach Verladung muss die Hebe-Senkanlage des Autos auf die niedrigste Position eingestellt werden.
- Die Mitnahme von Tieren. Es ist nur die Mitnahme von Hunden und Katzen gestattet sofern die Bestimmungen zum Transport von Tieren eingehalten werden (eigenes Abteil, Tier nicht jünger als 3 Monate).
- Der Kunde ist weiterhin verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- In den Schlaf- und Liegewagen darf nicht geraucht oder E-Zigaretten benutzt werden.
- Der Betrieb von folgenden elektrischen Geräten ist im gesamten Zug nicht gestattet: Wasserkocher, Kochplatten, Kühlschränke, Föhne, elektrische Heizstrahler und Klimageräte sowie anderer leistungsintensiven Geräten über 500 W.
- Der Kunde wird zudem verpflichtet, sein Fahrzeug umgehend nach dem Entladen an der Endstation auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen und diese , soweit vorhanden, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) der Bahngesellschaft, dem Terminalpersonal oder Mitarbeitern von Optima zu melden und durch eine Schadensaufnahme schriftlich feststellen und bestätigen zu lassen.
XV Pass-, Visavorschriften
- Alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit benötigen ein gültigesReisedokument. Visafragen sind grundsätzlich vor Reiseantritt vom Reisenden selbst zu klären. Auskunft darüber kann z.B. das zuständige Konsulat geben.
- Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Fahrdokumente ist jeder Kunde selbst verantwortlich. Kunden ohne die erforderlichen Dokumente werden nicht zur Beförderung angenommen und haben alle für sie hieraus entstehenden Nachteile selbst zu tragen.
- Wird die Fahrt für den Kunden aus einem solchen Grund unmöglich, hat Optima Anspruch auf eine Entschädigung gemäß VI dieser Beförderungsbedingungen.
XVI Unwirksamkeit von Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beförderungsvertrages oder dieser Beförderungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
XVII Recht, Gerichtsstand
- Die Auslegung dieser Beförderungsbedingungen, des Beförderungsvertrages sowie sämtlicher Ansprüche gegenüber Optima aus dem Beförderungsvertrag, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.
- Gerichtsstand ist München.
XVIII Versicherungen, Sicherheitshinweise
- Optima empfiehlt den Abschluss von Versicherungen (u.a. für Reiserücktrittskosten, Autoreisezugschäden bei Verladung, Fahrt und Entladung, Einbruchsdiebstahl), um die mit einem Rücktritt bzw. der Beförderung grundsätzlich verbundenen Risiken und Kosten zu mindern.
- Diese Versicherung muss spätestens 7 Tage nach Vertragsabschluss abgeschlossen werden.