I Vertragsabschluss
Mit der Bestellung bietet der Kunde der Fa. Optima-Tours GmbH (Optima) den Abschluss eines Beförderungsvertrages an. Die Bestellung ist entweder auf elektronischem Wege über das OT-Buchungssystem oder schriftlich auf dem im Buchungssystem ausgefüllten, ausgedruckten und Optima per Telefax oder Post zugeleiteten Bestellschein möglich. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Anmelder/Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Bestellung an sein Angebot gebunden. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch Optima zustande, die unverzüglich nach Bearbeitung der Buchungsanfrage dem Kunden bzw. dem vermittelnden Reisebüro übersandt oder per Telefax übermittelt wird. Bei Buchung über das OT-Buchungssystem kann Optima die Buchungsbestätigung dem Kunden auch per E-Mail an die von diesem mitgeteilte E-Mail-Adresse übermitteln.
II Zahlungen
In unserem Online-Reservierungssystem werden ausschließlich Vorkasse oder Kreditkartenzahlungsmöglichkeiten angeboten.
Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig.
Wir akzeptieren folgende Kreditkarten: Visa und Mastercard
Bei Bezahlung mit Vorkasse überweisen Sie den Betrag innerhalb von sieben Kalendertagen ab Reservierungsdatum.
Unbezahlte Reservierungen, ab Reservierungsdatum innerhalb von 7 Kalendertagen, werden automatisch vom System gelöscht.
Sie können Ihre Zahlung auf eines der untenstehenden Bankkonten tätigen.
Postbank
IBAN: DE86 7001 0080 0384 7698 05
BIC: PBNKDEFF
Münchener Bank
IBAN: DE24 7019 0000 0001 3655 76
BIC: GENODEF1M01
Stadtsparkasse München
IBAN: DE08 7015 0000 1004 1423 76
BIC: SSKMDEMMXXX
Bei kurzfristigen Buchungen weniger als 21 Tage vor Fahrtbeginn ist der gesamte Fahrpreis innerhalb von drei Werktagen nach der Buchung zur Zahlung auf eines der genannten Konten fällig, es sei denn, Optima verlangt die Barzahlung des gesamten Reisepreises am Verladeterminal der gebuchten Fahrt.
Die Nichtzahlung des (restlichen) Fahrpreises bedeutet keine automatische Stornierung der Buchung (vgl. Ziffer 5). Optima haftet nicht für eine unvollständige, verspätete oder unterlassene Bearbeitung und Weitergabe von Buchungen, Umbuchungen oder Stornierungen durch ein vermittelndes Reisebüro. Gleiches gilt für Zahlungen, die entgegen Ziffer 2 nicht direkt an Optima geleistet wurden.
III Leistungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt, den Angaben auf der Homepage, sowie den Angaben in der Fahrtanmeldung und der Bestätigung. Darüber hinausgehende Nebenabreden bzw. Sonderwünsche bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Optima behält sich das Recht vor, aus berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospekt-angaben vorzunehmen, über die der Kunde auf der Homepage informiert wird.
IV Leistungen-, Preisänderungen
Die Angaben über Strecken, Fahrzeiten sowie Verlade-/ Entladestationen wurden nach sorgfältiger Planung festgelegt. Änderungen und Abweichungen einzelner Fahrleistungen / Pflichten vom vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind möglich, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtbeginn mehr als 4 Monate, behält sich Optima vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Fahrpreis auswirkt.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Fahrpreises hat Optima den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtbeginn hiervon in Kenntnis zu setzen. Preisänderungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preisänderungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung/Pflicht ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Information durch Optima dieser gegenüber geltend zu machen.
V Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Fahrtbeginn nach von der Fahrt zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Optima. Aus Beweisgründen wird die schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief empfohlen. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, so kann Optima einen angemessenen pauschalen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser beträgt bei Rücktritt vor Fahrtbeginn:
bis zu 3 Wochen | 50-EUR |
bis zu 2 Wochen | 25% |
bis zu 1 Woche | 40% |
kürzer als eine Woche | 80% |
bei Nichteintritt der Fahrt | 100% |
der anteiligen, auf die stornierten Personen und Fahrzeuge entfallende Teilfahrtpreise.
Optima und dem Kunden steht das Recht zu, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Im Falle einer Stornierung einer Reservierung mit Rabatt (Frühbucher Rabatt, Schnellbucherrabatt etc.), Stornogebühr beträgt 100 % des Ticketpreises.VI Umbuchungen
Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen der gebuchten Leistungen/Pflichten oder Umbuchungen, wird bis zum 30. Tag vor Fahrtbeginn eine Umbuchungsgebühr von € 25.- erhoben. Spätere Umbuchungen können nur als Rücktritt und Neuanmeldung behandelt werden.
VII Ersatzreisender
Der Reisende kann sich bis zum Fahrtbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Fahrt Erfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
VIII Rücktritt oder Kündigung durch Optima
Optima kann in folgenden Fällen vor Antritt der Fahrt vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder diesen nach Antritt der Fahrt kündigen:
- wenn die Restzahlung des Kunden gemäß Ziffer 2 dieser Beförderungsbedingungen nicht spätestens 21 Tage vor Fahrtbeginn bei Optima eingegangen ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine solche Stornierung besteht nicht.
- ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Fahrt nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße pflichtwidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
- bis 2 Wochen vor Fahrtantritt bei Nichterreichen der Mindestzahl von 25 PKW pro Autoreisezug.
IX Außergewöhnliche Umstände
Wird die Fahrt bei Vertragsabschluss durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks, Krisen oder behördliche Anordnungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Parteien den Beförderungsvertrag kündigen. Für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Fahrleistungen kann Optima eine angemessene Entschädigung verlangen.
X Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
- Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn si einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Schriftform wird hierbei empfohlen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, schuldet der Reisende dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
XI Haftung von Optima
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn si einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
XII Beschränkung der Haftung
- Optima haftet – mit Ausnahmen bei Körperschäden -im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eigene oder Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Optima haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen/Pflichten, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern dies in der Ausschreibung gekennzeichnet ist.
- Bei unvorhersehbaren Ereignissen höher Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördlichen Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus u.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegenüber Optima ausgeschlossen. Die vom Kunden im Fahrzeug als auch im Abteil mitgeführte Gegenstände werden auf eigenes Risiko des Kunden befördert.
- Der Kunde haftet, vorbehaltlich der Nummer 1, für die Schäden, die ihm selbst, der Eisenbahn, Optima oder Dritten dadurch entstehen, dass er die in den Allgemeine Reiseinformationen und Hinweisen aufgeführten Obliegenheiten, insb. die Einhaltung der Verlademaße, nicht beachtet.
- Der Kunde haftet für die Kosten, die durch sein Verschulden (z.B. Öffnen der Waggons, weil wichtige Gegenstände im Fahrzeug vergessen wurden) entstehen.
- Der Kunde haftet für die Schäden, die durch unterlassene , fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Bestellschein entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.
XIII Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, den in den Allgemeinen Reiseinformationen und Hinweisen
aufgeführten Obliegenheiten nachzukommen. Dies gilt vor allem für die Einhaltung der
erforderlichen maximalen Fahrzeugmaße, insbesondere der Bodenfreiheit von 15 cm.
Sollten die tatsächlichen Fahrzeugmaße von den in den Allgemeinen Reiseinformationen
und Hinweisen genannten Maßen abweichen, ist die Beförderung des Fahrzeuges
grundsätzlich nicht möglich.
Bei geringfügigen Maßüberschreitungen prüft die Optima Tours GmbH ob eine Beförderung
mit den abweichenden Fahrzeugmaßnamen möglich ist. Sollte dies der Fall sein und der Kunde sich einverstanden erklärt, wird die Beförderung durchgeführt.
Auf Ziffer XII Punkt 4 (Beschränkung der Haftung) wird hingewiesen.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Kunde wird zudem verpflichtet, sein Fahrzeug umgehend nach dem Entladen an
der Endstation auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen und diese
, soweit vorhanden, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) der Bahngesellschaft
, dem Terminalpersonal oder Mitarbeitern der Fa. Optima Tours GmbH zu melden
und durch eine Schadensaufnahme schriftlich feststellen und bestätigen zu lassen.
XIV Pass-, Visavorschriften
Optima verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige über Pass- und Visa-vorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Fahrdokumente ist jeder Kunde selbst verantwortlich. Kunden ohne die erforderlichen Dokumente werden nicht zur Beförderung angenommen und haben alle für sie hieraus entstehenden Nachteile selbst zu tragen.
Wird die Fahrt für den Kunden aus einem solchen Grund unmöglich, hat Optima Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 5 dieser Beförderungsbedingungen.
XV Unwirksamkeit von Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beförderungsvertrages oder dieser Beförderungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
XVI Recht, Gerichtsstand
Die Auslegung dieser Beförderungsbedingungen, des Beförderungsvertrages sowie sämtlicher Ansprüche gegenüber Optima aus dem Beförderungsvertrag, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen Optima ist München. Für Klagen von Optima gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute.---
XVII Versicherungen Sicherheitshinweis
Optima empfiehlt den Abschluss von Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Autoreisezugschäden bei Verladung, Fahrt und Entladung, Einbruchsdiebstahl), um die mit einem Rücktritt bzw. der Beförderung grundsätzlich verbundenen Risiken und Kosten zu mindern. Diese Versicherung muss spätestens 7 Tage nach Vertragsabschluss abgeschlossen werden.
XVIII Zusätzliche wichtige Daten
- Anschrift
- Telefonnummer
- Handy-Nummer
- E-Mail-Adresse
So können wir Sie informieren, wenn sich durch unvorhergesehene Ereignisse Abfahrtszeiten ändern. Bei sehr kurzfristigen Änderungen können wir Sie anrufen auch ins Ausland. Wenn Sie bei Buchungen im Internet Ihre E-Mail-Adresse angeben.